§ 1 – Name und Sitz des Vereins.

Der Verein führt den Namen ,,Schützenverein Havelse e.V. von 1910“.
Er hat seinen Sitz in Garbsen, Stadtteil Havelse.


§ 2 – Eintragung und Vertretung.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neustadt a. Rübenberge
eingetragen.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle
durch den 2. bzw. den 3. Vorsitzenden vertreten.

§ 3 – Zweck und Ziele des Vereins.

Der Verein pflegt den Schießsport.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,
die Förderung des Schützenbrauchtums,
die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
die Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der
schießsportlichen Leistungen,
die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von
Wettkämpfen und Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports.

§ 4 – Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichen des Vereinszwecks
erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede ehrenhafte Person werden. Jedes Mitglied hat sich
den sportlichen Regeln des Schießsports zu unterwerfen. Es ist ferner zur Förderung
des Vereins und Teilnahme am Vereinsleben angehalten.
Von Jugendlichen unter 18 Jahren ist zu dem Eintritt die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzungen und die
Vorschriften des Deutschen Schützenbundes, des Niedersächsischen
Sportschützenverbandes und des Kreisschützenverbandes Neustadt a.Rbg. sowie
das Vereinsrecht nach dem BGB an.

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt – auf schriftlichen Antrag des
Bewerbers – durch den Vorstand. Jede Neuaufnahme ist den Mitgliedern in der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Neu eingetretene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten,
die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 8 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in den Mitgliederversammlungen aus.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Das
Stimmrecht ruht, solange das Mitglied den Beitrag nicht bezahlt hat.
Die Mitglieder sind berechtigt. die Einrichtungen des Vereins in dem in der Satzung
und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des Vereins in allen mit dem
Sportschießen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.

§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Austritt aus dem Verein ist durch eine schriftliche Kündigung, die an den Vorstand’ zu
richten ist, mit dreimonatiger Frist zum 31.10. des Jahres, möglich.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die den guten Ruf des Vereins
schädigen oder gefährden, Zweck und Zielen sowie der sonstigen Interessen des
Vereins zuwider handeln oder sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen
lassen.
Der Ausschluss befreit nicht von der Pflicht zur Begleichung laufender rückständiger
Beiträge.
Mitglieder, die ausscheiden, verlieren sämtliche Rechte am Verein und dessen
Vermögen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 10 – Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an verdiente Vereinsmitglieder und an
außenstehende Förderer des Vereins verliehen werden. Voraussetzung ist ein
Beschluss der Mitgliederversammlung, der durch mindestens 2/3 der Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen ist.

§ 11 – Beiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der in zwei halbjährlichen Raten jeweils zum
31. 01. und 30. 09. zu erbringen ist.
Wer ein Jahr beitragsrückständig ist, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 12 – Organe des Vereins

Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 13- Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter.
Dem erweiterten Vorstand gehören die Sportwarte, Damen- und Jugendleiter,
sowie die Ehrenvorstandsmitglieder an.
Der Vorstand wird durch geheime Wahl für drei Jahre gewählt. Die Wahl kann
offen erfolgen, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Für während der Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder werden
vom Vorstand Ersatzmitglieder für den Rest der Wahlperiode bestimmt.
Der Vorstand hat die Aufgabe, das Vereinsleben zu gestalten, um den Zweck und die
Ziele des Vereins zu erreichen.
Vorstandssitzungen werden bei Bedarf abgehalten und spätestens eine Woche vor
dem festgesetzten Termin einberufen.
Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und hat dafür Sorge zu
tragen, dass die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse durchgeführt
werden.
Der Schriftführer ist für das gesamte Schriftwesen und die Pressearbeit des Vereins
zuständig und führt bei den Mitgliederversammlungen sowie in den
Vorstandssitzungen das Protokoll.
Der Schatzmeister verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins, worüber in der
ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen ist. Die Kasse und
die Geschäftsbücher müssen vorher von mindestens zwei in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern auf die Richtigkeit geprüft werden.
Der Sportleiter hat dafür zu sorgen, dass der gesamte Schießbetrieb
ordnungsgemäß verläuft. Er sorgt für die Instandhaltung der Sportwaffen und der
Schießeinrichtungen.
Die Vorstandsmitglieder haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht
über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.
Der Vorstand ist berechtigt, für Sonderaufträge aus der Mitgliederversammlung
Ausschüsse zu berufen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten
und unterstützen.
Ehrenvorstandsmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 14 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im ersten Quartal des
Geschäftsjahres, statt (Jahreshauptversammlung).
Der Termin und die Tagesordnung muß den Mitgliedern spätestens 21 Tage vor
dem festgesetzten Termin schriftlich mitgeteilt werden.
Anträge jeglicher Art sind spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit unter Nichteinhaltung obengenannter Fristen
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist verpflichtet, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Dritte! der
Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins geleitet.
Über alle Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung – soweit nichts anderes
bestimmt ist – mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen.

§ 15 – Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Sie
• wählt die Vorstandsmitglieder,
• nimmt die Berichte der Vorstandsmitglieder entgegen,
• beschließt über die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene
Geschäftsjahr,
• wählt drei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr,
• beschließt über Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
• nimmt Kenntnis von Neuaufnahmen,
• setzt den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr fest.

§ 16 – Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens vier Wochen vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der an der
Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 17 – Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

Die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ist nur durch
Beschluss einer eigens zu dem jeweiligen Anlass einberufenen
Mitgliederversammlung möglich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller, für die Auflösung
des Vereins von mindestens 3/4 aller Mitglieder, Mitglieder erforderlich. Das Votum
der nicht in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder muss schriftlich
eingeholt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt,
an den Kreisverband Neustadt a. Rbge. mit der Auflage, diese solange zu verwalten,
bis es wieder für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke verwendet werden kann.
Akten und Inventar des aufgelösten Vereins werden beim Kreisverband hinterlegt.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Schützenvereins Havelse
am 7.02.1998 angenommen.

Garbsen, den 7. Februar 1998
Gez. Ernst Reinecke
1. Vorsitzender